Wer WhatsApp auf seinem Handy nutzt stellt WhatsApp (bzw. dem Facebook-Konzern) regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und anderen Kontakten in seinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. WhatsApp überträgt daher automatisch das vollständige Adressbuch des Nutzers (auf dem Diensthandy) auf seinen WhatsApp Server. Wer durch seine Nutzung von WhatsApp diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne Einverständnis der Kontaktpersonen in seinem Adressbuch begeht eine schadensersatzpflichtige unerlaubte Handlung. Handelt es sich um ein Diensthandy, ist „Verantwortlicher“ im Sinne des Datenschutzrechts (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Arbeitgeber; er hat daher dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten datenschutzrechtskonform verarbeitet werden (AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 F 111/17 EASO und vom 15.05.2017 F 120/17 EASO).

Wird WhatsApp für dienstliche Zwecke eingesetzt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten privater und dienstlicher Mails auf das Diensthandy hat. Insoweit ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Privatnutzung von WhatsApp gestattet wurde. Erlaubt der Arbeitgeber die Privatnutzung können Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf die Kommunikationsdaten ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers unwirksam sein, was aber in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Klar ist nur, dass die Überwachung durch den Arbeitgeber jedenfalls dann grundsätzlich zulässig ist, wenn die Privatnutzung von WhatsApp dem Arbeitnehmer verboten war (EGMR vom 05.09.2017 – 61496/08, NZA 2017, 1443).