12. August 2019
Wer WhatsApp auf seinem Handy nutzt stellt WhatsApp (bzw.
dem Facebook-Konzern) regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und
anderen Kontakten in seinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. WhatsApp
überträgt daher automatisch das vollständige Adressbuch des Nutzers (auf dem
Diensthandy) auf seinen WhatsApp Server. Wer durch seine Nutzung von WhatsApp
diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne Einverständnis der
Kontaktpersonen in seinem Adressbuch begeht eine schadensersatzpflichtige
unerlaubte Handlung. Handelt es sich um ein Diensthandy, ist „Verantwortlicher“
im Sinne des Datenschutzrechts (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) der Arbeitgeber; er hat
daher dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten datenschutzrechtskonform
verarbeitet werden (AG Bad Hersfeld vom 20.03.2017 F 111/17 EASO und vom
15.05.2017 F 120/17 EASO).
Wird WhatsApp für dienstliche Zwecke eingesetzt, stellt
sich die Frage, ob der Arbeitgeber Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten privater
und dienstlicher Mails auf das Diensthandy hat. Insoweit ist entscheidend, ob
dem Arbeitgeber die Privatnutzung von WhatsApp gestattet wurde. Erlaubt der
Arbeitgeber die Privatnutzung können Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten des
Arbeitgebers auf die Kommunikationsdaten ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers
unwirksam sein, was aber in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Klar ist
nur, dass die Überwachung durch den Arbeitgeber jedenfalls dann grundsätzlich
zulässig ist, wenn die Privatnutzung von WhatsApp dem Arbeitnehmer verboten war
(EGMR vom 05.09.2017 – 61496/08, NZA 2017, 1443).