Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmern wegen verspäteter Entgeltzahlung kein Anspruch auf eine Schadenspauschale, die sich sonst aus § 288 Abs. 5 BGB ergibt, zusteht. Denn die spezielle Regelung in § 12a Abs. 1 ArbGG, wonach weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess zusteht (gilt nur für die 1. Instanz!) würde auch einem Anspruch auf eine Schadenspauschale entgegenstehen (BAG vom 25.09.2018, Az.: 8 AZR 26/18).