Allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer Telearbeit (Arbeit im „Home-Office“) zuzuweisen. Für eine Arbeit im „Home-Office“ muss sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einigen oder eine Änderungskündigung aussprechen, die allerdings sozial gerechtfertigt sein muss (LAG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2018 17 Sa 562/18).