Nach der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 TzBfG dürfen befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern geschlossen werden ohne sachlichen Grund für die Dauer von bis zu zwei Jahren; war der Arbeitnehmer aber schon früher einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen (Vorbeschäftigung), gilt das nicht; ein befristeter Arbeitsvertrag ist dann unwirksam – so der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 TzBfG – mit der Folge, dass stattdessen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (§ 16 TzBfG).

Das Bundesarbeitsgericht hat (nachfolgend zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nunmehr entschieden, dass bei diesem Verbot, befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund abzuschließen, wenn eine Vorbeschäftigung bestand, Ausnahmen gebildet werden können, nämlich:

Lag die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei diesem Arbeitgeber schon sehr lange zurück oder war die Beschäftigung damals ganz anders geartet, oder war die Beschäftigung damals nur von sehr kurzer Dauer – dann kann ausnahmsweise die Befristung trotz der Vorbeschäftigung auch ohne sachlichen Grund wirksam sein. Im entschiedenen Fall lag die frühere Beschäftigung acht Jahre zurück – nach dem Bundesarbeitsgericht nicht lange genug, sodass also die Befristung wegen Vorbeschäftigung unwirksam war (BAG vom 23.01.2019, Az.: 7 AZR 733/16).