Kündigung: Soziale Rechtfertigung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind Kündigungen des Arbeitgebers nur rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Arbeitgeberkündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss der Arbeitnehmer binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ansonsten wird die Kündigung ohne weiteres rechtswirksam (§ 7 KSchG). Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht dann nicht.

Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Soziale Rechtfertigungsgründe können sich ergeben aus verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen (§ 1 KSchG).

  1. Betriebsbedingte Gründe kommen in Frage, wenn Ihr Arbeitsplatz wegfällt, keine sonstige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und die vom Arbeitgeber durchzuführende Sozialauswahl zu Ihren Ungunsten ausfällt.
  2. Personenbedingte Gründe können eine Kündigung sozial rechtfertigen, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten negative betriebliche Auswirkungen verursacht hat und die Ärzte für die Zukunft aufgrund des gesundheitlichen Zustandes entsprechende Fehlzeiten prognostizieren.
  3. Ist der Arbeitgeber mit den Leistungen des Arbeitnehmers unzufrieden, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Frage. Hierbei muss der Arbeitgeber aber konkrete Gründe angeben, weshalb und inwiefern die Leistung des Arbeitnehmers nicht zufriedenstellend ist. Er muss hierzu Tatsachen angeben. Werturteile reichen nicht aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt außerdem eine verhaltensbedingte Kündigung eine zuvor erteilte Abmahnung voraus.

Ich rate Ihnen daher, die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers peinlichst genau einzuhalten. Bei unklaren Arbeitsanweisungen sollten Sie durch Rückfragen Klarheit schaffen. Ideal wäre es, wenn Sie die Arbeitsanweisung bei Unklarheiten gegenüber Ihrem Vorgesetzten schriftlich bestätigen, wenn dies möglich ist.

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist, wird der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zunächst findet im Arbeitsgerichtsverfahren eine Güteverhandlung statt. Hier versucht das Gericht regelmäßig auf die Parteien einzuwirken, sich vergleichsweise zu einigen. Eine solche Einigung heißt meist: Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die einzelnen sozialen Rechtfertigungsgründe sind ausführlich unter dem Stichwort Kündigung besprochen. Daher bitte dort nachlesen