Kündigung: Fristlose Kündigung


1.
In der Regel werden Arbeitsverhältnisse ordentlich, d. h. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt.Jedes Arbeitsverhältnis kann aber auch fristlos gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist braucht dann nicht eingehalten zu werden. Allerdings setzt die fristlose Kündigung gem. § 626 I BGB voraus, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung besteht.Wann ein Grund wichtig genug ist, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann nicht pauschal gesagt werden. Es muss sich in der Regel um schwere Vertragsverletzungen handeln. In Betracht kommen insbesondere verhaltensbedingte Gründe, sofern Sie besonders gravierend sind. Auch bei Häufung vieler einzelner, auch geringfügiger Verfehlungen, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (Schaub, § 125 VII).

Das Bundesarbeitsgericht geht bei der Überprüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, von folgendem aus: Es fragt zunächst, ob die vom Arbeitgeber dargelegten Tatsachen ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden und ob bei der Berücksichtigung des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Parteien alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (KR-Hillebrecht, § 626, Rdnr. 58 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG vom 02.06.1996, AP Nr. 42 zu § 626 BGB).Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung nur auf solche Gründe gestützt werden kann, die sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken (KR-Hillebrecht, § 626 BGB, Rdnr. 89). Wichtige Gründe können sich auch aus dem sogenannten „Bereich des Vertrauens“ und der gegenseitigen persönlichen Achtung der Vertragspartner ergeben, z.B. wenn der Arbeitnehmer seine Treuepflicht verletzt und hierdurch die für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört oder beeinträchtigt wird. Dies kann z.B. gegeben sein, bei einem durch Tatsachen begründeten schwerwiegenden Verdacht eines unredlichen oder vertragswidrigen Verhaltens (KR-Hillebrecht, § 626 BGB, Rdnr. 86).


2.
Im Prozess muss der Arbeitgeber den wichtigen Grund darlegen und beweisen.

Wir wissen im Augenblick nicht, auf welche Gründe sich der Arbeitgeber für diese fristlose Kündigung stützen wird. Es wird daher abzuwarten sein, welche Gründe der Arbeitgeber im Einzelnen aufführen wird und welche Beweismittel er hierfür anbietet.Der Arbeitgeber muss jedoch auch die Frist gemäß § 626 II BGB beachten. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen. Versäumt er die Frist, ist die Kündigung schon aus diesem Grunde unwirksam.