Geht der gesamte Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, auf einen anderen Arbeitgeber über, tritt der neue Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten sämtlicher Arbeitsverhältnisse des Betriebes ein (§ 613 a BGB).

Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zu entscheiden, dass nur ein Betriebsteil auf ein anderes Unternehmen überging. Es stellte sich hierbei die Frage, welche Arbeitsverhältnisse bei diesem Betriebsteilübergang mit übergingen. Von einem Betriebsteilübergang werden nur die Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnisse dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet waren. Ob ein Arbeitsverhältnis dem übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen ist, richtet sich zunächst nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien. Ist dieser nicht ausdrücklich oder wenigstens stillschweigend erkennbar, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich durch den Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts. Denn dem Arbeitgeber stehe es grundsätzlich frei, mit welchen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten er den Arbeitnehmer betraut – allerdings im Rahmen seines Arbeitsvertrages – so das BAG vom 21.02.2013, 8 AZR 877/11).