Wird der Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis wieder gesund, muss er seinen aufgelaufenen Urlaub im Urlaubsjahr (vom 01.01. bis 31.12. des Jahres) in Anspruch nehmen. Ob der Arbeitnehmer Urlaub über mehrere Jahre hinweg ansammeln kann, hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang offen gelassen.
Ansonsten verfällt der Urlaub zum 31.12. des Jahres, es sei denn, es liegt ein Übertragungsgrund auf das nächste Urlaubsjahr vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz ist eine Übertragung des Urlaubs nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegt kein Übertragungsgrund vor, verfällt der Urlaub.
Dem Arbeitnehmer ist daher zu raten, nach seiner Gesundung sämtliche aufgelaufene Urlaubsansprüche geltend zu machen – BAG 09.08.2011 – 9 AZR 425/10.