Ständige Befristungen eines Arbeitsverhältnisses (Kettenbefristungen) trotz eines dauerhaften Arbeitsbedarfs verstoßen gegen das Recht der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof vom 14.09.2016 – Rs. C-16/15 – „Perez Lopez“). Das hat der Europäische Gerichtshof noch einmal bekräftigt. Für die Rechtslage in Deutschland bringt diese Entscheidung aber keine Neuerungen, da schon nach dem Deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Befristungen, die über 2 Jahre dauern, gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG eines sachlichen Grundes bedürfen. Ständige Befristungen über 2 Jahre hiaus ohne sachlichen Grund sind daher unwirksam. Auch wenn ein sachlicher Grund bei Befristungen über 2 Jahre hinweg gegeben ist, kann bei ständig aufeinanderfolgenden Befristungen ein Rechtsmissbrauch vorliegen und dadurch die Befristung unwirksam werden (so z. B. das Bundesarbeitsgericht vom 07.10.2015, 7 AZR 944/13).
Gerichtliche Bestimmung der Höhe einer Bonuszahlung
Ist in einem Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Arbeitnehmer an einem Bonussystem teilnimmt, und soll ihm nach diesem Bonussystem ein „freiwilliger“ Bonus nur soweit gezahlt werden, wie Mittel zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, muss die Bestimmung der Höhe der Bonuszahlung durch den Arbeitgeber billigem Ermessen entsprechen. Bei zu niedriger Bonuszahlung kann der Arbeitnehmer Klage erheben mit der Begründung, dass der Arbeitgeber „billiges Ermessen“ bei der Bestimmung der Höhe des Bonus nicht gewahrt hat. Das Arbeitsgericht kann die Bonushöhe voll überprüfen und auch in der Höhe soweit korrigieren, dass die Bonushöhe billigem Ermessen entspricht (BAG vom 03.08.2016, 10 AZR 710/14).
Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung
Wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Arbeitgeber sowie zweier Abmahnungen seine Arbeit nicht aufnimmt, ist von einer sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers auszugehen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer sich erfolgreich gegen zwei unwirksame fristlose Kündigungen des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht gewehrt. Anschließend hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder eingestellt und die rückständigen Gehaltsansprüche erfüllt. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann mehrfach ohne Erfolg zur Arbeitsaufnahme aufforderte und ihn auch zweimal wegen Nichtaufnahme der Arbeit abmahnte, kündigte er erneut fristlos. Diese fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht als wirksam erachtet wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.