Vereinbart der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine sogenannte Ausgleichsklausel, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „erledigt“ sind, ist damit auch der finanzielle Urlaubsabgeltungsanspruch „erledigt“. Der Arbeitnehmer kann dann keinen finanziellen Ausgleich für noch bestehende Resturlaubsansprüche beanspruchen. Vorsicht daher vor solchen Ausgleichsklauseln ohne Beachtung noch offener Resturlaubsansprüche! (BAG Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11).
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von finanziellen Urlaubsabgeltungsansprüchen von vornherein verhindern sollen, sind dagegen wegen Verstoß gegen § 7 Abs. 4 BUrlG unwirksam.