Ein Arbeitnehmer hatte Schadensersatz und Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber verlangt, weil sein Vorgesetzter ihn schikaniert und diskriminiert hätte. Der Vorgesetzte hatte u. a. dem Arbeitnehmer gesagt, dass er dem Arbeitnehmer ein „horribles“ Arbeitsleben machen werde, wenn er nicht tue, was der Vorgesetzte wolle. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin depressiv mit Schlafstörungen und war in ärztlicher Behandlung. Der Arbeitgeber hatte bestritten, dass die behaupteten Mobbing-Handlungen vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2013 noch einmal bekräftigt, dass der Arbeitnehmer für das Vorliegen der von ihm behaupteten Mobbing-Handlungen durch den Arbeitgeber bzw. seinen Vorgesetzten beweispflichtig ist. Steht ihm kein „neutraler“ Zeuge zur Verfügung, kann er sich zwar auch selbst als Zeuge für die von ihm behaupteten Mobbing-Handlungen benennen; das Gericht muss ihn jedoch nur dann als Zeugen vernehmen, wenn für das Vorliegen der behaupteten Mobbing-Handlungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Dies muss das Arbeitsgericht prüfen. Bejaht das Arbeitsgericht diese „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für das Vorliegen der Mobbing-Handlungen, muss es den Arbeitnehmer als Zeugen vernehmen. Sind danach die Aussagen des Arbeitsnehmers für das Gericht glaubwürdig, wäre auf diese Weise der Beweis für das Vorliegen von den behaupteten Mobbing-Handlungen geführt. Allerdings könnte der Arbeitgeber den Vorgesetzten gegenbeweislich ebenfalls als Zeugen benennen, wonach die Mobbing-Handlungen nicht vorliegen würden. Dann müsste das Arbeitsgericht auch diesen Zeugen vernehmen und schließlich entscheiden, wem es glaubt (BAG vom 14.11.2013 8 ARZ 813/12).