Ist es dem Arbeitnehmer trotz Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, kann er statt die Weiterbeschäftigung zu erwirken im Kündigungsschutzprozess beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Die Gerichte stellen an die Unzumutbarkeit hohe Anforderungen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem am 11.07.2013 entschiedenen Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer für zumutbar gehalten und seinen Auflösungsantrag abgelehnt, obwohl der Arbeitnehmer bereits 4 Abmahnungen und 3 Kündigungen erhalten hatte. Das Bundesarbeitsgericht meinte, dass dies nicht für einen Trennungswillen des Arbeitgebers „um jeden Preis“ spreche, zumal die Kündigungen nicht offensichtlich haltlos waren. Der Einwand des Arbeitnehmers, inzwischen psychisch erkrankt zu sein, trage auch nicht, weil nicht erkennbar sei, dass diese Erkrankung durch zielgerichtete Maßnahmen, wie z. B. ehrverletzende Äußerungen des Arbeitgebers, herbei geführt worden seien (BAG vom 11.07.2013, 2 AZR 241/12).

Fazit: Eine Abfindungszahlung durch ein gerichtliches Urteil auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist nur im Ausnahmefall zu erreichen. Abfindungen können in der Regel nur im Verhandlungswege im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden.