In seiner Entscheidung vom 16.07.2015 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut bestätigt, dass eine fehlerhafte Unterrichtung des Betriebs-rats eine Arbeitgeberkündigung unwirksam macht.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über den Kündigungssachverhalt zu unterrichten. Informiert er ihn bewusst falsch oder hält es der Arbeitge-ber selbst für möglich, dass seine Informationen nicht der Wahrheit ent-sprechen, wird die Anhörung des Betriebsrats und damit auch die Kündi-gung unwirksam. Denn der Betriebsrat muss den Kündigungssachverhalt sachgerecht prüfen. Dazu gehören – so ausdrücklich das BAG – auch Um-stände, die sich zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten; sie dürfen dem Betriebsrat nicht vorenthalten werden, auch wenn sie für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht von Bedeutung waren.

Die Konsequenz für die Praxis ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung umfassend unterrichten muss (BAG vom 16.07.2015 – 2 AZR 15/15).

LAG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2016:
Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2015 bestätigt, dass Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keinen Kündigungsschutz ha-ben. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer einer Tochtergesell-schaft zu deren Alleingesellschafterin in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei bleibt es auch, wenn vor der Kündigung vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis auf die Tochtergesellschaft übergehen soll, die Kündigung aber vor Wirksamwerden der Überleitungsvereinbarung zu-ging (LAG Berlin-Brandenburg vom 17.09.2015, 5 Sa 516/15).