Auch nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit rechtfertigt ein Betrug bei der Arbeitszeiterfassung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin hatte an mehreren Tagen hintereinander jeweils ca. 13 Min., insgesamt über 2 Stunden, ihre Arbeitszeiten zu Ungunsten des Arbeitgebers manipuliert. Damit war für das Bundesarbeitsgericht die Vertrauensgrundlage zum Arbeitgeber nicht mehr wiederherstellbar und es bestätigte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011, 2 AZR 381/10).