Leitende Angestellte

Der Kündigungsschutz von leitenden Angestellten ist schwächer ausgestaltet.

1.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes mit zwei Ausnahmen: (1) Sie können keinen Einspruch nach § 3 KSchG gegen die Kündigung beim Betriebsrat einlegen. (2) Der Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung nach § 9 I KSchG bedarf keiner Begründung (§ 14 II KSchG). Deshalb kann sich der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzverfahren in jedem Fall von einem leitenden Angestellten trennen, selbst wenn seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Aus diesem Grunde ist das Risiko eines Prozesses für den Arbeitgeber bei einem leitenden Angestellten überschaubarer als in den Fällen, in denen er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers einkalkulieren muss. Die im Falle eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers vom Gericht gemäß § 10 KSchG festgesetzte Abfindung kann geringer sein, als die Abfindung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außergerichtlich angeboten hatte. Von daher kann es für leitende Angestellte sinnvoller sein, sich außergerichtlich zu einigen.Als leitende Angestellte sieht § 14 II KSchG Geschäftsführer, Betriebsleiter u. ä. Angestellte an, soweit diese Personen zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss es sich um eine wirklich selbständige Befugnis, auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber, handeln. Ist bestimmt, dass der Angestellte vor jeder Kündigung oder Einstellung die Zustimmung eines Vorgesetzten oder Aufsichtsorgans einholen muss, handelt es sich wohl nicht um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 14 KSchG (BAG vom 11.03.1982, BB 1983, 1729). Auch der Angestellte, der zwar Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern hat und ausübt, jedoch keine unternehmerischen (Teil-) Aufgaben im Sinne des § 5 III BetrVG wahrnimmt, ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 II KSchG.

2.

Zu überlegen ist auch, ob Sie leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes(BetrVG) sind. Denn dieser ist mit den leitenden Angestellten des Kündigungsschutzgesetzes nicht identisch. Für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist das Betriebsverfassungsgesetz nicht anwendbar (§ 5 III BetrVG). Dagegen bleibt das Kündigungsschutzgesetz uneingeschränkt anwendbar.Leitende Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  • zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  • Generalvollmacht oder Prokura hat (aber keine sog. Titularprokuristen) oder
  • regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder Sie maßgeblich beeinflusst“ (§ 5 III 3 BetrVG).

Bestehen noch Zweifel, ob eine dieser Kriterien erfüllt ist, hat das Gesetz in § 5 IV BetrVG Auslegungsregeln getroffen.
Danach ist im Zweifel leitender Angestellter wer,

  • bei der letzten Betriebsratswahl den leitenden Angestellten zugeordnet wurde oder
  • einer Leitungsebene angehört, auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind oder
  • ein regelmäßiges Arbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte im Unternehmen üblich ist oder
  • falls auch bei Anwendung des eben genannten Spiegelstrichs Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

Sind Sie kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat anhören. Der Widerspruch des Betriebsrats löst den sog. Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 V BetrVG aus. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Arbeitnehmer auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterbeschäftigen bis zum Abschluss des Verfahrens einer Kündigungsschutzklage. Eine Kündigung ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens hinsichtlich des Betriebsrats ist von vorne herein rechtsunwirksam.

Bei leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist dagegen der Sprecherausschuss zu beteiligen gemäß dem Sprecherausschussgesetz, soweit ein Sprecherausschuss im Betrieb gewählt wurde. Die Rechte des Sprecherausschusses gehen jedoch nicht soweit wie die Rechte des Betriebsrats.