Kündigung und deren Rücknahme durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seine Kündigung einseitig nicht mehr zurücknehmen. Ein laufendes Klageverfahren gegen die Kündigung erledigt sich hierdurch nicht.

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück, liegt darin vielmehr lediglich ein Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer annehmen oder auch ablehnen und den Arbeitgeber damit an der Kündigung festhalten.

a.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, hat sich das Klageverfahren erledigt. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Zeitpunkt der Rücknahme der Kündigung nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer muß dann seine Arbeit unverzüglich wieder aufnehmen.

b.

Der Arbeitnehmer kann aber auch die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ablehnen. Er kann das Klageverfahren beim Arbeitsgericht fortsetzen. Meist wird das Ziel des Prozesses darin liegen, eine Abfindung zu erreichen. Deshalb wird es bei Ablehnung der Rücknahme der Kündigung grundsätzlich sinnvoll sein, einen sog. Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann beim Arbeitsgericht beantragt werden, im Falle der Feststellung, daß die Arbeitgeberkündigung unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.

Es müssen allerdings handfeste Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer vorliegen, wie z. B. Beleidigungen des Arbeitgebers, Besorgnis von Spannungen mit Arbeitskollegen, Behauptung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer fehle die erforderliche Qualifikation u. ä.; die sachlich geführte gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Berechtigung er Kündigung ist daher kein Unzumutbarkeitsgrund.

Stellt das Arbeitsgericht fest, daß die Kündigung unwirksam ist, aber daß für den Arbeitnehmer kein Unzumutbarkeitsgrund für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, spricht das Arbeitsgericht in seinem Urteil aus, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

c.

Besteht also nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort und ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, kann er gemäß § 12 KSchG binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Das alte Arbeitsverhältnis erlischt dann mit dem Zugang der Erklärung. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer dann die Vergütung bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses nachzuzahlen.

War der Arbeitnehmer arbeitslos, besteht dagegen das Arbeitsverhältnis nach dem positiven Urteil des Arbeitsgerichts wieder fort. Das eben dargestellte kurzfristige Sonderkündigungsrecht gemäß § 12 KSchG besteht dann nicht. Die beabsichtigte Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme, gefördert durch das Arbeitsamt, kann wohl aber nicht als „neues Arbeitsverhältnis“ i. S. des § 12 KSchG angesehen werden. Dem Arbeitnehmer verbleibt dann nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß seinem Arbeitsvertrag zu kündigen.