Verlangt der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden, gilt nach der Rechtsprechung eine strenge Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer muss darlegen beweisen, wie viele Überstunden er geleistet hat; dazu gehört auch der Beweis, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeord-net wurden, oder wenigstens, dass der Arbeitgeber Be-scheid wusste und die Überstunden geduldet hat. Oftmals scheitern daher die Überstundenforderungen von Arbeit-nehmern, da sie diese Beweise im Nachhinein nicht mehr erbringen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass unter Umständen auch eine gerichtliche Schätzung möglich ist. Dies setzt allerdings zunächst voraus, dass feststeht und/oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unstrei-tig ist, dass der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat. Wenn der Arbeitnehmer dann aber nicht mehr den Nach-weis führen kann, wie viele Überstunden er abgeleistet hat, also nicht mehr jede einzelne Über-

stunde belegen kann, darf das Gericht den Umfang der ab-geleisteten Überstunden aufgrund des feststehenden Sach-verhalts schätzen (BAG vom 25.03.2015 – 5 AZR 602/13).

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Gem. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz kann bis maximal zwei Jahren ein Arbeitsverhältnis befristet werden; kürzere Befristun-gen können bis zu dreimal verlängert werden, wenn insgesamt der 2-Jahreszeitraum nicht überschritten wird. Insoweit sind befristete Ar-beitsverhältnisse ohne Begründung zulässig.

Arbeitsverhältnisse können auch über den 2-Jahreszeitraum hinaus weiter befristet werden – wenn der Arbeitgeber hierfür einen sachli-chen Grund hat. Die Vertretung eines ausgefallenen Arbeitnehmers kann ein solcher sachlicher Grund sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass sogar zehn hin-tereinander befristete Arbeitsverträge über einen Gesamtzeitraum von 15 Jahren nicht zu beanstanden sind, wenn die Befristung zur Vertre-tung einer wegen Kinderbetreuung ausgefallenen Arbeitnehmerin er-folgt ist. Voraussetzung hierfür war allerdings, dass der Arbeitgeber mit der Rückkehr der vertretenen Arbeitnehmerin rechnen konnte; nur deshalb hat es den sachlichen Grund einer Vertretung hier anerkannt (BAG vom 29.04.2015 – 7 AZR 310/13).