Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2013, 2 AZR 809/12

Sachverhalt

Ein Unternehmen aus der Textilbranche hatte eine (Produktions) Betriebsstätte in der Tschechischen Republik. Im Juni 2011 beschloss das Unternehmen auch den Produktionsbereich seiner deutschen Betriebsstätte in die Tschechische Betriebs-stätte zu verlagern. In der deutschen Betriebsstätte sollte nur noch die Verwaltung bestehen bleiben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber sämtlichen Produktionsmitar-beitern – ohne jedoch diesen zuvor einen freien Arbeitsplatz in der Betriebstätte in der Tschechischen Republik anzubieten. Ein Arbeitnehmer klagte gegen die Kündi-gung, dass sie unwirksam sei, weil ja ein freier Arbeitsplatz in der Tschechischen Betriebstätte vorhanden sei.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG):

Das BAG hat die Klage des Arbeitsnehmers abgewiesen und die betriebsbedingte Kündigung als wirksam angesehen. Es sei zwar richtig, dass der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung anzubieten, statt zu kündigen, wenn ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss der Ar-beitgeber selbst dann anbieten, wenn sie nur zu erheblich verschlechterten Arbeits-bedingungen besteht – bevor er kündigt. Dieses Angebot kann auch im Rahmen ei-ner Änderungskündigung erfolgen. Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt daher nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer die zuvor angebotene Weiter-beschäftigungsmöglichkeit endgültig und nachweisbar ablehnt.

Das BAG hat in vorliegendem Falle jedoch entschieden, dass diese Verpflichtung, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen zuvor anzubieten, sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers bezieht. Denn das deutsche Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Betriebe anzuwenden, die in Deutschland liegen. In vorliegendem Falle durfte der Arbeitgeber also sofort kündigen, ohne die freien Arbeitsplätze in Tschechien anbie-ten zu müssen.

Etwas anders könnte jedoch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen ganzen Betrieb ins Ausland verlagert. Diese Frage war hier vom BAG nicht zu entscheiden.“