Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen fristlos gekündigt, die – wie sich später herausstellte – unwirksam war. Hiergegen hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben und während des laufenden Prozessverfahrens als Selbständiger Aufträge eines Konkurrenzunternehmens zum Arbeitgeber bearbeitet. Der Arbeitnehmer argumentierte u. a. damit, er müsse schließlich Geld verdienen, nachdem mit Zugang der fristlosen Kündigung die Vergütungspflicht des Arbeitgebers – fristlos – geendet hatte.

Daraufhin hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut fristlos gekündigt, wogegen sich der Arbeitnehmer erneut mit einer Kündigungsschutzlage wehrte.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 2 ARZ 644/13 entschieden, dass das Arbeiten bei der Konkurrenz während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Regel die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Dem Arbeitnehmer ist nämlich während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

Dies gilt grundsätzlich auch während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens wegen einer (unwirksamen) fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, gegen die der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Der Arbeitnehmer würde sich nämlich widersprüchlich verhalten, wenn er zum einen von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgeht, weil er die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam hält und sie deshalb gerichtlich angreift und dennoch Konkurrenztätigkeiten ausübt – so das Bundesarbeitsgericht.

Allerdings soll die Konkurrenztätigkeit in solchen Fällen keine erneute fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn

–         die Konkurrenztätigkeit erst durch die frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden ist,
–         die Konkurrenztätigkeit nicht auf Dauer angelegt war oder nur für eine Übergangszeit, bis die Frage der Wirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt ist,
–         und dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit unmittelbar kein Schaden zugefügt wurde.

 

In jenem vom BAG entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen vor. Das Gericht gab daher der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen die erneute fristlose Kündigung statt.